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Änderungen zur EU-Cookie-Richtlinie

Die Rechtsprechung im Datenschutz hat inzwischen eine etwas klarere Definition zur EU-Cookie-Richtlinie hervorgebracht. Die Gerichte sind sich einig, dass Web-Besucher*innen der Cookie-Richtlinie immer aktiv zustimmen muss.

Wird außerdem auf der Website ein Analysetool wie Google Analytics verwendet, so ist in jedem Fall ein AV-Vertrag mit Google die Voraussetzung. Außerdem muss der/die Kunde/Kundin der Verwendung von Analytics entweder zustimmen oder aber auch die Zustimmung verweigern können.

Damit wird die Umsetzung der EU-Cookie-Richtlinie für viele Unternehmen zum Stolperstein. Die Handhabung der EU-Cookie-Richtlinie muss auf den meisten Webseiten dazu speziell angepasst werden.