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Abmahnungen wegen DSGVO-Verstoß

Die ersten Abmahnungen waren, wie im Vorfeld angenommen, schon kurz nach Inkrafttreten der DSGVO unterwegs.

Auch Augenoptiker*innen sind bereits abgemahnt worden. In einem konkreten Fall ging es um die fehlende SSL-Verschlüsselung bei der Übertragung einer Anfrage per Kontaktformular auf der Website des abgemahnten Augenoptiker*innen. Es sei eine umfassende strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und ein Betrag an Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von etwa 1.000 Euro zu zahlen.

Die Abmahnungen betreffen sehr vielfältige Bereiche der DSGVO. Wie man aus Anwaltskreisen hört, zeigen die aktuellen Abmahnungen deutliche rechtliche Schwächen und sind meist sehr allgemein verfasst. Hier ist der Hintergrund wohl die immer noch vorhandene große Rechtsunsicherheit. Es sieht wohl so aus, das selbst die Abmahnenden noch nicht klar beuteilen können, was hinter vielen Regelungen der DSGVO steckt.

Betroffene sollten die Abmahnung aber trotzdem ernst nehmen. Schenkt man der Abmahnung keine Beachtung, droht eine kostspielige „Einstweilige Verfügung“!

Der/Die Abgemahnte sollte die meist sehr nachteilig vorformulierten Unterlassungserklärungen in jedem Falle von einem/einer Fachnawalt/Fachanwältin prüfen lassen. Dabei sollten auch die geforderten Rechtsanwaltskosten überprüft werden, da diese häufig Angriffspunkte bieten, mit denen die Kosten verrignert werden können.

Es ist durchaus empfehlenswert, im Falle einer DSGVO-Abmahnung eine(n) spezialisierte(n) Anwalt/Anwältin für Internetrecht zu Rate zu ziehen.

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